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GUTACHTEN

Die staatsanwaltschaftlichen und privaten Gutachten

 

22.05.1992   Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin einer Universität, Vorstand Prof. Dr. med. H.-B. W., Mitglied des Ethikrates der Bundesärztekammer (Auftrag durch Staatsanwaltschaft)
     
02.12.1993   Nachtrag zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin einer Universität, Vorstand Prof. Dr. med. H.-B. W. (Staatsanwaltschaft)
     
26.01.1993   Gutachten von Prof. Dr. med. J. S. a. ö. Prof. für Anästhesiologie und Intensivmedizin a. D.
     
09.02.1994   Nachtrag zum Gutachten Prof. Dr. med. J. S.
     
21.01.1997   Nachtrag zum Gutachten Prof. Dr. med. J. S.
     
03.03.1997   Nachtrag zum Gutachten Prof. Dr. med. J. S.
     
18.05.1995   Gutachten von Prof. Dr. med. I. J. Direktor einer kinderchirurgischen Klinik (Auftrag durch Staatsanwaltschaft)
     
19.08.1996   Aussage unter Eid vor AG von Prof. Dr. med. I. J.
     
10.03.1997   Aussage vor LG von Prof. Dr. med. I. J.
Aussage vor LG von Prof. Dr. med. J. S.
     
1997   Gutachten von Dr. med. T., Institut für fachübergreifende Begutachtung in der Medizin
     
23.02.1997   Gutachten von Prof. Dr. med. L. M. A., Direktor der Abteilung für spezielle Neurochirurgie der Universitätskliniken eines Bundeslandes
     
09.07.1998   Gutachten von Prof. Dr. med. K.-J. P., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) eines Bundeslandes, Fachbereichsleiter Chirurgie und Sonderbereich Arzthaftpflichtfragen
     
08.03.1999   Stellungnahme von Frau M. S., AOK
     
06.03.2001   Gutachten von Prof. Dr. med. I. B., Chefarzt einer Klinik für Allgemein- und Unfallchirurgie
     
12.06.2003   Schreiben von Dr. med. F. K., AOK Bayern die Gesundheitskasse, Zentrale Grundsatz Recht-Med-Jur-Serviceteam
     
31.07.2003   Notfallmedizinisches Fachgutachten von Univ. Prof. Dr. med. J. B. B., Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin Charité (CVK)
     
31.07.2003   Anhang mit Fragen / Antworten zum notfallmedizinischen Fachgutachten von Univ. Prof. Dr. med. J. B. B., Charité (CVK)
     
08.06.2004   Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin einer Universität, Prof. Dr. med. P. B. (Auftrag durch Staatsanwaltschaft)

 

Plötzlich weiß im gesamten Gebiet der BRD keine medizinische Kapazität mehr, wie der Schienbeinbruch unseres Sohnes Ferdinand unverzüglich, fachärztlich und verantwortungsbewusst zu versorgen war. Bis auf den privaten Fachgutachter Prof. Dr. med. J. B. B. wissen die staatsanwaltschaftlichen beauftragten Gutachter nicht, dass eigentlich bestimmte Krankenunterlagen vorhanden sein müssten. Auch dauerte die ständige ärztliche Behandlung 14 Tage vom Skiunfall bis zum Tod. Ärzte und Amtsärzte, nach unserem elterlichen Einverständnis vom 20.09.1991 führten auch ca. 15 Staatsanwälte eine Obduktion / Exhumierung zur Beweissicherung nicht durch. Auch ohne Obduktion ist das Tötungsdelikt detailliert, schlüssig und zweifelsfrei bewiesen. Objektive Befunde und Beweise liegen vor und sind entscheidend. Zum Gesamtsachverhalt untermauert unser privates notfallmedizinisches Fachgutachten und der Anhang mit Fragen / Antworten von Herrn Prof. Dr. med. J. B. B. und andere Sachverständigen-Aussagen die klare und zweifelsfreie Beweislage gegen den Arzt / Notarzt. Beim gesamten strafrechtlichen Sachverhalt sind diese Gutachten nur ein Teil der Beweisführung.